​Allgemeine G​eschäftsbedingungen de​r Datenschutzpaket​e

​Allgemeine Geschäftsbedingungen zu dem Lizenzvertrag „Datenschutzpaket“

Präambel
Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer ein „Datenschutzpaket“ zur Verfügung, welches die eigenständige Einführung eines Datenschutzmanagementsystems ermöglichen soll. Das Paket besteht aus (Video-)Anleitungen, Texten und weiteren Dokumenten. Der Lizenzgeber gewährt zu diesem Zweck dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieses Vertrags für einen begrenzten Zeitraum den Zugriff auf das „Datenschutzpaket“ auf der Internetpräsenz des Lizenzgebers.


§ 1 Definitionen und Rechteinhaberschaft
(1) „Datenschutzpaket“ ist die Zusammenfassung aller Dokumente, Texte, (Video-)Anleitungen und Bilder auf dem Portal des Lizenzgebers [Name], die zum Zweck der Implementierung eines Datenschutzmanagementsystems durch den Lizenznehmer dienen können. Umfasst ist auch die Anordnung und Struktur der Inhalte sowie deren Zusammenwirken.
(2) „Paketinhalte“ sind die einzelnen Komponenten des Datenschutzpakets, also Dokumente, Texte, (Video-)Anleitungen und Bilder, welche gesondert urheberrechtlich geschützt sind.
(3) Dem Lizenzgeber stehen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Datenschutzpaket sowie an den Paketinhalten zu.


§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die befristete Gewährung des Zugangs zum Datenschutzpaket nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 3 dieser AGB.
(2) Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer die erforderlichen Zugangsdaten, um auf das Datenschutzpaket zugreifen zu können. Der Zugang ist unter den Bedingungen von § 5 der AGB gestattet.
(3) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Paketinhalte zu modifizieren, zu entfernen oder hinzuzufügen. Vertragsgegenstand ist der Zugriff auf die jeweils aktuelle Version des Datenschutzpakets.
(4) Der Lizenznehmer ist sich darüber bewusst, dass das Datenschutzpaket lediglich eine Unterstützung bei der Umsetzung eines Datenschutzmanagementsystems im eigenen Unternehmen bieten kann. Durch das Datenschutzpaket wird eine individuelle Beratung durch einen Fachexperten (z.B. Rechtsanwalt) nicht ersetzt. Ihm ist ferner bewusst, dass es sich bei den etlichen beinhalteten Texten lediglich um Formulierungsvorschläge handelt, die vom Lizenznehmer auf das eigene Unternehmen und die eigene Situation angepasst werden müssen. Die Texte sind nicht dazu geeignet, einfach übernommen zu werden, ohne auf den Einzelfall angepasst zu werden.
(5) Dem Lizenznehmer ist darüber hinaus bewusst, dass die gesetzlichen Anforderungen an ein Datenschutzmanagementsystem sich jederzeit ändern bzw. durch Rechtsprechung konkretisiert werden können, was zu einem Anpassungsbedarf beim Datenschutzmanagement führen kann. Der Lizenzgeber ist nicht dazu verpflichtet, auf einen Anpassungsbedarf hinzuweisen oder diesen vorzunehmen.
(6) Der Lizenznehmer hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass bei ihm die technischen Voraussetzungen (z.B. Internetzugang) für den Zugriff auf das Datenschutzpaket erfüllt sind.


§ 3 Rechteeinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein nicht-ausschließliches, zeitlich begrenztes Zugriffsrecht auf das Datenschutzpaket. Das Zugriffsrecht ist für einen Zeitraum von einem Jahr ab Vertragsschluss gewährt.
(2) Der Lizenznehmer erhält außerdem das nicht-ausschließliche, zeitlich nicht beschränkte Recht, die Paketinhalte zum Zwecke der Implementierung eines Datenschutzmanagementsystems im eigenen Unternehmen zu nutzen. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst das Herunterladen, das Anzeigen, das Anschauen, die Vervielfältigung, die Modifizierung sowie die Veröffentlichung der einzelnen Komponenten des Datenschutzpakets. Die Veröffentlichung und Weitergabe von Inhalten ist nur hinsichtlich der Textdokumente und nur, sofern dies zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, welchen der Lizenznehmer unterliegt, erforderlich ist, gestattet. Die Weitergabe oder Veröffentlichung von Bildern, Videoanleitungen, Textanleitungen sowie des Datenschutzpakets als solches, ist untersagt.
(3) Die eingeräumten Nutzungsrechte beschränken sich auf den Lizenznehmer. Diese sind nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar.
(4) Über die in den Abs. 1 bis 3 genannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung des Datenschutzpakets oder der Paketinhalte berechtigt. Eine Verwertung zu einem anderen als in Abs. 2 genannten Zweck ist untersagt.
(5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Datenschutzpaket oder die Paketinhalte Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, diese zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten, weiterzugeben oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren.
(6) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Zugangsdaten zum Datenschutzpaket sicher aufzubewahren und nur Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, die mit der Umsetzung des Datenschutzmanagementsystems konkret beauftragt werden. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist nicht erlaubt.
(6) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer den Zugriff auf das Datenschutzpaket sowie die Nutzung der Paketinhalte unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen.


§ 4 Kündigung und automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit
(1) Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Lizenzgeber maßgebend.
(2) Eine Kündigungserklärung hat zumindest die Textform gem. § 126b BGB zu wahren.
(3) Soweit der Vertrag nicht oder nicht fristgerecht gekündigt wird, wird dieser automatisch um 1 Jahr verlängert.
(4)  Nach erfolgter Kündigung des Vertrages wird der Zugang des Lizenznehmers ohne vorherige Benachrichtigung gesperrt.


§ 5 Schutz der Paketinhalte
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Paketinhalte durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien an einem geschützten Ort zu verwahren.


§ 6 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.


§ 7 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht zeitlich uneingeschränkt fort.
(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(4) Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe von der jeweils betroffenen Partei zu bestimmen und gerichtlich überprüfbar ist, nach sich. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.


§ 8 Sonstiges
(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.
(2) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
(5) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(6) Erfüllungsort ist Mannheim. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mannheim, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.