Artikel 15 DSGVO
Das Wichtigste auf einen Blick
1. Was sagt Artikel 15 DSGVO?
Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSVO) enthält das Recht jeder natürlichen Person, eine Auskunft darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert wurden und werden.
Die Vorschrift gewährt damit allen Berechtigten einen einklagbaren Auskunftsanspruch. Dieser stellt einen der Hauptansprüche der Betroffenen im Rahmen der DSGVO dar.
2. Welchen Inhalt hat die Auskunft nach Artikel 15 DSGVO?
Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist zweistufig strukturiert. Nach Art. 15 1. Halbsatz DSGVO hat der Betroffene zunächst das Recht überhaupt zu erfahren, ob vom Verantwortlichen ihn betreffende Daten verarbeitet werden.
Ist dies der Fall, so hat er im zweiten Schritt einen Anspruch auf eine Auskunft welche seiner persönlichen Daten genau verarbeitet wurden.
Dieser Anspruch besteht in gleicher Weise in negativer Form, falls keine Daten verarbeitet wurden. Der Antragsteller hat also auch dann Anspruch auf Auskunft, wenn der Betroffene seine persönlichen Daten gerade nicht verarbeitet.
Wurden persönliche Daten verarbeitet, so regelt Art. 15 Abs. 1 DSGVO abschließend, worüber der Verantwortliche dem Betroffenen eine Auskunft zu erteilen hat.
3. Wie kann der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DSGVO geltend gemacht werden?
Die Auskunft wird auf einen formlosen Antrag des Berechtigten hin erteilt, das heißt es reicht zur Geltendmachung des Anspruch ein einfaches Schreiben, aus dem hervorgeht, dass der Verfasser sein Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO wahrnehmen möchte.
Dies hat direkt zur Folge, dass der Verantwortliche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragseingang, die Informationen nach Art. 12 DSGVO in einer verständlichen Weise, präzise, transparent und in einer für den Empfänger leicht zugänglichen Form, zu übermitteln hat.
In speziellen Sonderfällen kann der Verantwortliche eine Fristverlängerung um zwei Monate beantragen, muss dies aber unter der Angabe von Gründen dem Antragsteller mitteilen. Grundsätzlich hat der Verantwortliche die Wahl, ob er die Informationen in elektronischer oder schriftlicher Form zur Verfügung stellt.
Zum Schutz des Antragstellers gilt, dass auf einen elektronisch gestellten Auskunftsantrag die begehrte Auskunft ebenfalls elektronisch erfolgen muss.
4. Welche Kosten kommen bei der Geltendmachung auf Sie zu?
Aus Art. 15 Abs. 3, Satz 1 und 2 DSGVO geht hervor, dass das „Recht auf Kopie“, also die Erteilung der Auskunft grundsätzlich für den Antragsteller keine Kosten verursacht.
Das heißt, die Kosten der erstmaligen Erteilung der Auskunft trägt der Verantwortliche. Für alle weiteren Kopien kann der Verantwortliche dem Antragsteller die Kosten des Verwaltungsaufwands auferlegen und diese von ihm erstattet verlangen.
5. Welche Ausnahmen bestehen bei der Geltendmachung des Anspruchs aus Artikel 15 DSGVO?
Auch wenn grundsätzlich jeder Betroffene ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO hat, so ist dieses Recht doch beschränkbar, was dazu führt, dass der Verantwortliche sich mit dem Antrag nicht zu beschäftigen braucht.
Die Gründe für die Möglichkeit einer Beschränkung legen Art. 12 Abs. 2, Satz 2 und Abs. 5 DSGVO und Art. 15 Abs. 4 DSGVO, sowie § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) fest.
Nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO trifft den Verantwortlichen keine Auskunftspflicht, wenn der Betroffene nicht identifizierbar ist. Auch scheidet ein Auskunftsanspruch des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO aus, wenn er exzessiv oder unbegründet Anträge stellt.
Wann das der Fall ist, regelt Art. 12 Abs. 5 DSGVO. Einem Auskunftsanspruch steht nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO ebenfalls entgegen, wenn Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würde.
Das ist besonders, bei der Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum der Fall, betrifft die meisten Auskunftsansprüche von Betroffenen also eher nicht.
Zu guter Letzt ist besteht auch kein Anspruch auf Auskunft, wenn die persönlichen Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gespeichert und aus dem selben Grund nicht gelöscht werden dürfen. Das bestimmt § 34 BDSG. Diese Aufzählung der Ausschlussgründe ist abschließend und damit ausschließlich.
6. Das „Recht auf Kopie“ aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO
Ob das Recht auf Kopie ein eigenständiges, neben den Auskunftsansprüchen aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO selbstständig bestehendes Recht darstellt, ist bisweilen Gegenstand vieler Diskussionen.
Es wird sowohl vertreten, dass die Kopie lediglich die Form der Auskunft konkretisieren soll und damit kein eigenständiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO resultiert, als auch, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO als Ergänzung zu Art. 15 Abs. 1 DSGVO fungiert und damit ein eigenständiges Recht enthält.
Geklärt ist dieser Streit bisweilen noch nicht. Ebenfalls diskutiert wird, welche Daten von der Formulierung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO überhaupt umfasst sind.
Eine Ansicht ist dabei der Meinung, das Recht auf Kopie umfasse sämtliche verarbeitete Daten, während eine andere Meinung ist, dass von der Formulierung lediglich Daten, die den Schwerpunkt der Verarbeitung darstellen und dementsprechend einen Informationswert für den Antragsteller haben, umfasst seien.
Auch dieser Streitpunkt ist bislang nicht abschließend geklärt. Für Unsicherheit sorgt dabei eine bisher uneinheitliche Rechtsprechung, in deren Rahmen einige Gerichte von einem umfassenden Auskunftsanspruch ausgingen, während andere Gerichte einen umfassenden Auskunftsanspruch für zu weitgehend erachteten.
Insgesamt ist für den Betroffenen aber festzuhalten, dass der Verantwortliche in den Fällen, in welchen keine Ausnahme greift, eine vollumfängliche Auskunft zu erteilen hat. Ob der Anspruch auf Kopie dabei ein eigenes Recht darstellt, ist aber zumindest in diesem Umfang nicht von immanenter Bedeutung.
7. Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Prozess
Es hat sich herausgestellt, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO besonders gerne in bereits rechtshängigen, also laufenden Verfahren, geltend gemacht wird. Dabei wird meist eine allumfassende Auskunft gefordert, das heißt sämtliche Konversationen, Daten usw. sollen herausgegeben werden.
Da über den Umfang des Auskunftsanspruchs, wie bereits vorher erläutert, kontrovers diskutiert wird, stellt die Forderung dieser umfassenden Auskunft eine große Unsicherheit für den Verantwortlichen dar, weil er sich nicht sicher sein kann, ob er dazu verpflichtet ist oder nicht.
Für den Antragsteller hat das den Vorteil, dass der Verantwortliche sich eher auf einen Vergleich, also eine Einigung ohne Urteil, einlässt, weil die Möglichkeit des Bestehens eines so umfassenden Auskunftsanspruchs des Betroffenen für ihn einen erheblichen Aufwand und hohe Kosten bedeuten würde.
8. Kritik an Artikel 15 DSGVO
Besonders kritisiert wird der Art. 15 DSGVO für seine offene Formulierung, die nicht klar erkennen lässt, welchen Umfang der Auskunftsanspruch haben soll.
Nimmt man einen vollumfänglichen Auskunftsanspruch an, so würde einer der Grundsätze des deutschen Zivilverfahrens, der sogenannte Beibringungsgrundsatz nach § 282 ZPO, umgangen werden, weil der Kläger, respektive Antragsteller alle beweiserheblichen Daten durch die umfassende Auskunftspflicht des Verantwortlichen bereits erhalten würde.
Damit würde ihm ein entsprechender Aufwand erspart werden, während dem Verantwortlichen gleichzeitig die Pflicht auferlegt werden würde, dem Antragsteller bei der Beschaffung von Beweisen behilflich zu sein.
9. Fazit
Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der DSGVO noch um ein recht junges Gesetz handelt, sind einige Konstellationen und Meinungsverschiedenheiten zu Auslegungsvarianten noch nicht ausreichend in Rechtsprechung und Literatur behandelt worden.
Für den durchschnittlichen Betroffenen, der lediglich eine Auskunft über die Verarbeitung und die ihn betreffenden Daten verlangt, haben diese Unsicherheiten jedoch kaum spürbare Folgen.
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