CAD-Konstruktionszeichnungen als Geschäftsgeheimnis
Das Geschäftsgeheimnisgesetz ist seit April 2019 in Kraft. Ziel dessen ist der verbesserte Schutz vertraulichen Know-hows und von Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb, Nutzung und Offenlegung. Hieraus erwachsen Notwendigkeiten für Unternehmen hinsichtlich der Wissensinventur und der Ausgestaltung von Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen.
Das OLG Düsseldorf befasste sich kürzlich mit einem Fall, der hohe Praxisrelevanz für die Betriebsorganisation und Vertragsgestaltung rund um das Thema Verschwiegenheitsvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufweist. Im Zentrum stand die Frage, ob Konstruktionszeichnungen unter das GeschGehG fallen.
Das Wichtigste in Kürze:
Verfahrenshergang vor dem OLG Düsseldorf
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit über die Weitergabe und Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses im neuen Beschäftigungsverhältnis. Der Geschäftsführer der Beklagten war als Servicemanager bei der Klägerin – ein Unternehmen, das Zentrifugen herstellt – angestellt. Zur Erfüllung seiner Arbeitstätigkeit hatte er Einblicke in die Konstruktionszeichnungen.
Er unterzeichnete eine Verschwiegenheitserklärung für die Dauer und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach seinem Ausscheiden heuerte er als Geschäftsführer der Beklagten an. Die Klägerin und die Beklagte bewarben sich auf den gleichen Auftrag, wobei der Beklagten aufgrund ihres Preises und kürzerer Lieferdauer der Auftrag auch erteilt wurde.
Die Schnelligkeit und Kostenersparnis ist letztlich auf die rechtswidrige Weitergabe und Nutzung der Konstruktionszeichnungen der Klägerin durch den Geschäftsführer der Beklagten zurückzuführen. Streitgegenstand war also die unrechtmäßige Nutzung, § 4 Abs. 3 GeschGehG, eines Geschäftsgeheimnisses der Klägerin. Im Ergebnis hat das LG Düsseldorf die Beklagte zurecht auf Unterlassung nach §§ 6 S. 1, 4 Abs. 3 GeschGehG und Auskunft verurteilt sowie eine Schadenersatzpflicht festgestellt.
Konstruktionszeichnungen als Geschäftsgeheimnis
Zentrum des Verfahrens war die Zusammenfassung und Bewertung der Konstruktionszeichnungen als Geschäftsgeheimnis. Nach § 2 Nr.1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Die Beklagte argumentierte einerseits damit, dass es sich schon gar nicht um ein Geschäftsgeheimnis bei den Konstruktionszeichnungen der Klägerin handeln könne, da das verwendete Schweißverfahren dem Stand der Technik sowie der erprobten Herangehensweisen entspricht. Hiermit ist aber die Geschäftsgeheimnisqualität nicht abgetan. Es genügt, dass die Zeichnungen als Ganzes dem Geschäftsgeheimnis unterfallen. Nicht jede Information muss für sich genommen ein Geheimnis darstellen. Ein Geschäftsgeheimnis muss nicht „originell“ oder „neu“ sein. Andererseits trägt die Beklagte vor, dass die Zeichnung leicht zugänglich sei. Die Größe der herzustellenden Trommel sei aus dem Grunde schon leicht zugänglich, da man alleine durch die Maße, die passende Größe hätte erahnen können. Allerdings kommt es darauf an, ob die Zeichnungen in ihrer körperlichen Erscheinungsform leicht zugänglich waren. Dies ist zu verneinen. Im Zuge von Sicherheitsmaßnahmen waren diese nur Berechtigten zugänglich. Auch das angeführte Reverse Engineering aus § 3 Abs.1 Nr. 2 GeschGehG vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dieses Verfahren bezeichnet die Erlangung des Geheimnisses durch „Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands“. Hierfür müssten die Zeichnungen aber an die Öffentlichkeit gelangt sein oder sich im Besitz des Beobachtenden finden. Indem angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden, ist das Kriterium der Veröffentlichung zu verneinen.
Jedenfalls sind die Zeichnungen für die Klägerin von hohem wirtschaftlichem Wert durch die Internationalität ihrer Klienten, die marktführende Position und der verschiedenen zu bedienenden Geschäftsfelder. Der Verlust dieses „strategischen Wissensvorsprungs“ ginge mit wirtschaftlichen Nachteilen einher. Im Ergebnis bejahten die Gerichte die Geheimniseigenschaft der Konstruktionszeichnungen.
Ausblick
Im Zuge zunehmender Digitalisierung ist der wirksame Schutz der Geschäftsgeheimnisse eine zentrale Herausforderung. Dies ist nur mit Hilfe eines effizienten Management-Systems leistbar. Eine risikoorientierte Gestaltung, die zyklische Verbesserung sowie die Anpassung an neue Bedrohungsszenarien sind als Maßnahmen zu nennen.
Überdies besteht hier die Chance, Synergien mit anderen bereits vorhandenen Management-Systemen, wie etwa die durch die DSGVO vorgeschriebenen TOMs, einzugehen. Hier könnten Sie bereits zeitsparende Vorarbeit geleistet haben, sofern Sie mit Ihren Datenschutzbeauftragten geeignete Vorkehrungen trafen.
Unternehmen müssen also selbst aktiv werden, ihre Geschäftsgeheimnisse erfassen und mit angemessenen Maßnahmen schützen. Als Ausgleich erhalten sie dafür einen umfassenden rechtlichen Schutz nach dem GeschGehG. Denn die Ansprüche der Unternehmen bei einer Verletzung der Geschäftsgeheimnisse sind nunmehr ausdrücklich geregelt.