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Kein Schmerzensgeld für verspätete Datenauskunft

Wichtige Datenschutz-Themen von Profis aufbereitet

Die europäische Gesetzgebung zum Datenschutz leidet unter erheblichen Auslegungsproblemen. Einheitliche Rechtsprechung oder höchstrichterliche Urteile fehlen bisher, was es Rechtsanwendern im Einzelfall erschwert, sich bei der Sachbearbeitung an bestehenden Größen und Entscheidungen zu orientieren. Vor allem die konkreten Voraussetzungen und die Bemessung von Schadensersatzansprüchen aus Art. 82 DSGVO werden von den Gerichten nicht einheitlich bewertet.

In seinem Urteil vom 01. Juli 2021 befasste sich das Landgericht Bonn ausführlich mit den Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund einer Verletzung von DSGVO-Vorgaben gemäß Art. 82 DSGVO.

Vorliegend wurde die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund einer verspäteten und unvollständigen Datenauskunft verhandelt. Ein konkreter ersatzfähiger Schaden lag nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht vor – denn Warten allein ist kein Schaden.


Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die verspätete Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO der betroffenen Person
  • Bloßes „Warten“ stellt keinen immateriellen Schaden dar
  • Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht als erfüllt anzusehen, sofern die Auskunft offensichtlich unvollständig erteilt wurde
  • Liegen keine besonderen Umstände vor, ist der Regelstreitwert bei Ansprüchen im Zusammenhang mit Datenauskünften nach Art. 15 DSGVO mit € 500 anzusetzen

    1. Sachverhalt

    Im August 2016 erlitt die Klägerin einen schweren Verkehrsunfall, woraufhin sie am 08.09.2016 den Beklagten als Rechtsanwalt zur Regulierung der Unfallschäden beauftragte. Außerdem wurde der Beklagte für die Klägerin in einer Schadenssache gegen einen Haftpflichtversicherer eines Kosmetikstudios aus 2017 tätig.

    Am 07.01.2020 kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis und verlangte vom Beklagten eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie Herausgabe einer Kopie der Handakte. Diese Akte ist eine Zusammenstellung aller gesammelten und zu einem bestimmten Rechtsfall gehörenden Schriftstücke.

    Der Beklagte befand sich mit Erteilung der Datenauskunft neun Monate im Verzug, zudem wurde der Anspruch nicht vollständig erfüllt. Es fehlten Angaben zum Mandatskonto, sowie Berichte der Kommunikation über E-Mail und WhatsApp zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Außerdem ist unklar, ob Daten an einen weiteren Rechtsanwalt weitergegeben worden sind, der sich mit dem Beklagten in einer Bürogemeinschaft befand und die gleiche Telefaxnummer nutzte.

    Die Klägerin sah sich aufgrund dessen gezwungen, einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, woraus weitere Kosten entstanden, die sie ersetzt haben wollte. Sie bezeichnete das Verhalten des Beklagten als mutwillig, da dieser nicht nur eine erheblich verspätete, sondern vor allem untervollständige Datenauskunft erteilt habe.

    Schließlich fehle es noch an Auskünften bezüglich des Verfahrens gegen das Kosmetikstudio. Aufgrund der verspäteten Datenauskunft war die Klägerin nicht in der Lage, Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen.

    In diesem Zusammenhang forderte die Klägerin zusätzlich Schmerzensgeld aus Art. 82 DSGVO, das € 1.000 nicht unterschreiten sollte. Der Verzug sowie die unterstellte Mutwilligkeit wurden zur Begründung eines immateriellen Schadens angeführt.


    2. Auskunftsrecht von Betroffenen

    Die Informationsrechte von Betroffenen sind im Kapitel 3 der DSGVO umfassend normiert. Artikel 15 des entsprechenden Kapitels regelt das Auskunftsrecht Betroffener gegenüber den Verantwortlichen.

    Demnach hat jeder Betroffene, dessen Daten beispielsweise von einem Unternehmen verarbeitet werden, das Recht zu erfahren, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet wurden und wenn dies zu bejahen ist, welche Daten verarbeitet und gegebenenfalls gespeichert wurden oder werden.

    Macht der Betroffene diesen Anspruch geltend, ist der Verantwortliche verpflichtet, gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO die Auskunft unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu erteilen. Diese Frist kann, bei komplexen und umfangreichen Datensätzen um bis zu zwei Monate verlängert werden. Allerdings ist der Verantwortliche in solchen Fällen verpflichtet, den Betroffenen über die Fristverlängerung zu informieren.

    3. Kein Schmerzensgeld bei nicht eingehaltener Frist  

    Das Gericht folgt im vorliegenden Verfahren der Ansicht des OLG Köln, indem es den Umfang der Datenauskunft grundsätzlich weit fasst. Somit fallen sowohl die Informationen aus dem Mandatskonto der Klägerin als auch die Daten der elektronischen Kommunikation darunter. Hierdurch tritt die Erfüllung des entsprechenden Anspruchs auf Auskunft erst dann ein, wenn der Gesamtumfang berücksichtigt und dargelegt wurde.

    Somit wurde das Bestehen des Auskunftsanspruchs der Klägerin nach Art. 15 DSGVO zwar bejaht, ein Entschädigungsanspruch aufgrund der verspäteten Auskunftserteilung gemäß Art. 82 DSGVO aber verneint. Die Nichteinhaltung der Frist sei nicht vom Sinn und Zweck einer Sanktionierung nach Art. 82 DSGVO erfasst.

    Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO entsteht nur, wenn der Betroffene aufgrund einer rechtswidrigen Datenverarbeitung materielle oder immaterielle Schäden erlitten hat. Nicht, wie vorliegend, bei einer verspäteten bzw. unvollständigen Datenauskunft.

    Das Gericht führte dies wie folgt aus:

    „Gemäß Art. 82 Absatz 2 DSGVO haften die Verantwortlichen - insoweit konkretisierend - für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung entstanden ist. Daher kommt nur ein Verstoß durch die Verarbeitung selbst in Betracht, die verordnungswidrig sein muss, um einen Schadensersatzanspruch auszulösen. (...) Dementsprechend löst die nach Art. 12 Absatz 3 Satz 1 DSGVO verspätete Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO aus.“

    Diese Konkretisierung entspricht auch dem vom europäischen Gesetzgeber normierten Erwägungsgrund 146 der DSGVO. Hiernach müssen ausschließlich Schäden, die aufgrund einer Verarbeitung entstehen und mit der DSGVO nicht im Einklang stehen, ersetzt werden.

    Das Gericht betonte allerdings auch, dass es für die Urteilsfindung unerheblich sei, ob durch die Fristverzögerung ein Verstoß begangen wurde, da die Klägerin ohnehin keinen nachvollziehbaren Schadenseintritt darlegen konnte.

     

    4. Immaterielle Schäden

    Es liegt in der Natur der Sache, dass immaterielle Schäden in der Praxis oftmals schwierig zu ermitteln sind. Schäden dieser Art gehen nämlich nicht mit einer Vermögenseinbuße einher.

    Es wird jedoch vorausgesetzt, dass diese, unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle, spürbar sein müssen. Fehlt es an der geforderten Spürbarkeit, scheidet ein Schaden begrifflich schon aus.

    Vorliegend entschied das Gericht, dass die erforderliche Spürbarkeit dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden kann, womit es zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin keinen immateriellen Schaden erlitten hat.

    Lediglich das „Warten“ auf die Datenauskunft, das sich durch die Nichteinhaltung der Frist ergab, ist nicht ausreichend um einen ersatzfähigen Schaden nach der DSGVO zu begründen.

    Das Landgericht Bonn stellte allerdings fest, dass der Auskunftsanspruch nicht erfüllt worden ist. Die Erfüllung setzt voraus, dass die Auskunft nicht offensichtlich unvollständig ist. Das Gericht bewertete die Nichtoffenlegung einiger Inhalte durch den Beklagten als offensichtliche Auskunftslücke.

    Trotzdem mangelte es an einer nachvollziehbaren Schadensdarlegung, womit das Gericht die Klage in Bezug auf das Schmerzensgeld abwies.


    5. Erheblichkeitsschwelle beim immateriellen Schadensersatzanspruch

    Eine ausdrückliche Bagatell- bzw. Erheblichkeitsschwelle für die Verhängung von Sanktionen oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist der DSGVO nicht zu entnehmen. In Bezug auf die Verhängung von Bußgeldern jedenfalls, sieht Erwägungsgrund 148 die Möglichkeit vor, von der Verhängung abzusehen, sofern es sich lediglich um einen Bagatellverstoß handelt.

    Die Frage, ob sich eine entsprechende Erheblichkeitsschwelle auf den immateriellen Schadensersatz ausdehnen lässt, löste einen breiten Dissens innerhalb der Rechtsprechung aus. Es wurde thematisiert, ob ein Mindestmaß an Erheblichkeit (Erheblichkeitsschwelle) zur Begründung des Schmerzensgelds erforderlich sein sollte, also ob eine Anwendung des Art. 82 DGSVO auf immaterielle Bagatellschäden überhaupt stattfinden soll.

    Das OLG Dresden sowie das Amtsgericht Goslar nahmen hierzu Stellung und verwiesen auf ein erhebliches Missbrauchsrisiko, das mit einem nahezu voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruch gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge.

    Folgt man diesen Ausführungen, setzt ein Schaden, der einen Anspruch aus Artikel 82 DSGVO begründet, eine gewisse Erheblichkeit voraus. Eine zu ermittelnde Bagatellschwelle müsste überschritten werden.

    Auch das Bundesverfassungsgericht musste sich schon mit dieser Frage beschäftigen und stellte fest, dass eine Erheblichkeits- bzw. Bagatellschwelle von nationalen Gerichten nicht einfach angenommen werden darf, da dies eine ungeklärte Rechtsfrage darstelle und abschließend vom EuGH zu klären sei. Das Bundesverfassungsgericht legte die Frage letztendlich dem EuGH vor.

    Schließlich berührt diese Diskussion zwar den konkreten Fall, jedoch entschied das LG Bonn ausdrücklich unabhängig hiervon, da es bereits im Ansatz am erforderlichen Schaden mangelte.

    6. Von € 5.000 auf lediglich € 500 - Herabsetzung des Standardstreitwerts

    Hinzu kommt, dass das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung die Rechtfertigung des, in Datenschutzsachen häufig pauschal eingesetzten, Streitwertes für Rechtsstreitigkeiten in Höhe von € 5.000 bezweifelt. Inwiefern dieser pauschale Streitwert maßgeblich ist, erschließt sich für das Gericht nicht.

    Sowohl der Anspruch auf Datenauskunft als auch die Interessenlage der Anspruchsteller seien nicht verallgemeinerungsfähig und somit nicht mit einem pauschalen Streitwert zu bemessen. Gerade auf diesem Rechtsgebiet sei der Inhalt des Anspruchs vom jeweiligen Einzelfall geprägt, womit die zur Begründung von Ansprüchen dargelegten Einzelheiten variieren können.

    Die Interessenlage und damit einhergehende verschiedene Wertinteressen müssen unbedingt bei der Bemessung der Streitwertfestsetzung berücksichtigt werden.

    Liegen im vorliegenden Einzelfall keine Besonderheiten vor, soll, nach Auffassung des Gerichts das Wertinteresse pauschal mit einem Wert von € 500 und nicht wie ursprünglich € 5.000 zu bemessen sein. Ein Wertansatz, der diesen pauschalen Wert von € 500 übersteigt, sei nur dann gerechtfertigt, wenn im konkreten Fall die geforderte Datenauskunft ein übermäßig hohes Wertinteresse erkennen und feststellen ließe.

    7. Ausblick

    Im vorliegenden Fall war somit nicht die Bemessung des Schadens, sondern bereits dessen Existenz streitig. Es mangelt an kohärenter Rechtsprechung zur Handhabung immaterieller Schäden. Dies stellt nach wie vor für den Betroffenen eine Unsicherheit dar.

    Die Klägerin machte zwar geltend, dass sie in Folge der verspäteten Auskunft vermeidbare Kosten erlitten hat, dennoch entschied das Gericht, dass dieser Fall nicht im Sinne der Entschädigung nach Artikel 82 DGSVO sei. Wie auch vom Gericht festgestellt, beging der Beklagte durch sein Verhalten Pflichtverletzungen gegenüber der Klägerin, die vermeidbar waren. Allerdings bestand alleine im Warten auf die Auskunft an sich kein Schaden, den die Klägerin in Form eines Schmerzensgeldes geltend machen konnte. Dies wird im Hinblick auf den verwiesenen Art. 82 DSGVO ausdrücklich klargestellt.

    Die Argumentation des LG Bonn ist überzeugend. Allerdings haben andere Gerichte auch schon Schadensersatzansprüche auf Grund einer unzureichenden bzw. verspäteten Auskunft bejaht. So zuletzt das LAG Hamm (LAG Hamm, Urt. v. 11.05.2021 - Az.: 6 Sa 1260/20), welches dem betroffenen Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 1.000 auf Grund einer ungenügenden Auskunft zusprach.  Auch hier zeigt sich erneut die Tendenz der Arbeitsgerichte bei immateriellen Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO sowohl die Schwelle der Erheblichkeit als auch die Bestimmung der Schadenshöhe äußerst arbeitnehmerfreundlich zu definieren.

    Auch wenn die Argumentation des LG Bonn vorliegend vorzugswürdig erscheint, bleibt abzuwarten, welche konkreten Voraussetzungen die Obergerichte und insbesondere der EuGH an den Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO stellen werden. Unabhängig davon sollten sich jedoch insbesondere Unternehmen bewusst sein, dass entsprechendes Fehlverhalten, auch zu Bußgeldern durch die zuständige Aufsichtsbehörde führen kann. Daher ist die Einführung definierter Prozesse zu Umgang mit Anfragen Betroffener von großer Bedeutung. Dies kann die Bearbeitungszeit entsprechender Anfragen erheblich reduzieren und unnötige Auseinandersetzungen mit Betroffenen oder Behörden vorbeugen.

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