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Der Bundesdatenschutzbeauftragte

Wichtige Datenschutz-Themen von Profis aufbereitet

Des Bundesdatenschutzbeauftragte

Schon vor der Einführung der Datenschutzgrundverordnung und der Neuverfassung des Bundesdatenschutzgesetzes, war der sogenannte „Bundesdatenschutzbeauftragte eine wichtige Komponente in diesem Themenkomplex 

Doch was genau sind eigentlich seine Aufgaben?  

 

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eigentliche Bezeichnung: „Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ (BfDI) 
  • Oberste Bundesbehörde in Sachen Datenschutz mit Sitz in Bonn  
  • Gesetzliche Regelungen und Vorschriften befinden sich unter anderem in den §§ 8 – 16 BDSG  
  • Kontrolle im nicht öffentlichen Bereich liegt in den Händen des Landesdatenschutzbeauftragten; trotzdem hat Amt des BfDI Auswirkungen auf den privaten Bereich und dessen datenschutzrechtlichen Vorschriften 
  • Die für den Datenschutz zuständigen Institutionen stehen im Austausch miteinander  

1. Allgemeine Informationen

Die amtliche Bezeichnung für den Bundesdatenschutzbeauftragten ist „Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ (BfDI) 

Gesetzliche Grundlagen rund um den BfDI befinden sich in den §§ 8 – 16 BDSG.  

Der Begriff „Bundesdatenschutzbeauftragter“ ist irreführend. In Wahrheit handelt es sich nicht um eine einzelne Person, sondern um eine Bundesbehörde. Genauer gesagt um die oberste Bundesbehörde in Sachen Datenschutz mit Sitz in Bonn mit über 160 Mitarbeitern. 

Durch den Vorsitzenden ist das Amt trotzdem mit einer natürlichen Person verbunden. 

Seit dem 7. Januar 2019 ist Professor Ulrich Kelber Vorsitzender der genannten Behörde.  

Der BfDI wird vom Bundestag gewählt und hat dieses Amt für 5 Jahre inne. Wiedergewählt werden kann er für ein weiteres Mal.  

Die Bundesbehörde des BfDI besteht seit 1978. Sie agiert seither unabhängig und ist nur dem Gesetz unterworfen. 
 

2. Aufgaben

Wie sein Name schon sagt, ist der BfDI für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland zuständig.  

Im Bereich des Datenschutzes überwacht und berät er Bundesbehörden und andere öffentliche Stellen des Bundes.  


2.1 Kontrolle und Beratung

Die Beratung erfolgt vor allem bei der Erhebung, der Verarbeitung und der Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes. 

Öffentliche Stellen des Bundes sind unter anderem Behörden, Organe der Rechtspflege wie der Bundesrechnungshof und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen. 

Auch erfasst sind bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-lichen Rechts.  

Bei Telekommunikations- und Postdienstunternehmen kontrolliert der BfDI die Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Dies ist eine der wenigen direkte Aufgaben, die ihm in der Privatwirtschaft zu Teil wird. Es lässt sich sagen, dass er beinah ausschließlich im öffentlichen Bereich agiert.  

Der BfDI kontrolliert nicht nur die Einhaltung der die betroffenen schützenden Vorschriften, wie Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs-, und Einschränkungsrechte nach §§ 57, 58 BDSG. Auch die Beachtung präventiver Regelungen wie die Einhaltung der Verarbeitungs-grundsätze wird überwacht. 

Ein Verstoß kann vom BfDI nicht beanstandet werden, wenn sich die kontrollierte Stelle innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums bewegt. Trotzdem kann eine Beratung in Bezug auf die Änderung der Verarbeitungsvornahmen erfolgen.  


2.2. Sensibilisierung der Bevölerung

Eine weitere Aufgabe des BfDI, die auch in den privaten Bereich wirkt, ist die Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Kontext der Verarbeitung personenbezogener Daten.  

 

2.3 Auskunfts- und Vermittlungstätigkeiten

Bei begründetem Interesse können Sie die Bundesbehörde und ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten in Anspruch nehmen, indem Sie Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzbehörde einlegen. 

Die Datenschutzbehörden müssen Beschwerden in angemessenem Umfang nachgehen und Sie spätestens alle 3 Monate über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde und des Verfahrens informieren. Nach § 14 Abs. 4 DS-GVO erfolgt dies unentgeltlich. 

Die Frage, ob Sie sich hierfür an den BfDI oder den LfD wenden, ist abhängig von der sachlichen Zuständigkeit. Um diese zu bestimmen, ist eine Abgrenzung der Aufgaben-bereiche des BfDI und des LfD erforderlich. Diese erfolgt unter Punkt 4.  

Auf dem Gebiet der Informationsfreiheit ist der BfDI nicht für die direkte Herausgabe von Informationen zuständig, sondern als Vermittler tätig. Er kommt dann zum Einsatz, wenn sich Personen in ihrer Informationsfreiheit beraubt fühlen und setzt das Recht auf Einsicht in Akten und die staatlichen Verwaltungsvorgängen durch.  

Mit seiner Beschwerde kann sich jeder an den BfDI wenden, wenn die Institution in seinen Zuständigkeitsbereich fällt 


2.4 Konferenzen und weitere Mitwirkungsbereiche

Der Bundesdatenschutzbeauftragte wohnt außerdem der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörde des Bundes und der Länder bei und ist gemeinsamer Vertreter der deutschen Datenschutzbehörden bei europäischen Konferenzen der Datenschutz- und Informationsfreiheitbeauftragten.  

Des Weiteren ist er Mitglied der Konferenz der Informationsfreiheitbeauftragten in Deutschland.  

Zu seinen Aufgabenbereichen gehört darüber hinaus die Mitwirkung bei Europol und dem Schengener Informationssystem (SIS).   


3. Abgrenzung zum Landesdatenschutzbeauftragten

Aufgrund der Trennung der Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern, werden auch im Bereich des Datenschutzrechtes dem Bund und den Ländern andere Aufgaben zugewiesen.  

Auf beiden Ebenen ist die zuständige Behörde weisungsfrei und nur den gesetzlichen Regelungen unterworfen. 

Die Landesdatenschutzbeauftragen, auch Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD), beraten und überwachen die öffentlichen Stellen, nur eben auf Länderebene.  

Öffentliche Stellen sind beispielsweise Behörden der Länder, Gemeinden, Gemeinde-verbände, Hochschulen und Industrie- und Handelskammern. 

Darüber hinaus werden die LfD in den meisten Bundesländern bei datenschutzrechtlichen Fragen als Aufsichtsbehörde im nicht-öffentlichen Bereich tätig. Sie sind somit Ansprech-partner für Privatpersonen und Unternehmen.  


4. Übersicht der Zuständigkeitsbereiche

BfDI

  • Behörden des Bundes, 
  • sonstige öffentliche Stellen des Bundes,
  • gemeinsame Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Jobcenter“),
  • Telekommunikationsunternehmen, 
  • Postdienstleistungsunternehmen
  • Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen, 
  • bundesweit tätige gesetzliche Kranken- und Pflegekassen, Renten- und Unfallversicherungsträger. 

LfD

  • Behörden des jeweiligen Landes, 
  • sonstige öffentliche Stelle des jeweiligen Landes oder einer Kommune, 
  • Unternehmen und sonstige nicht-öffentliche Stellen, die nicht in die Sonderzuständigkeit des BfDI fallen. 

5. Bedeutung des BfDI in Deutschland 

Wichtig ist vor allem, dass der BfDI in seinem Amt auf politische Vorgehensweisen und Reformen wirken und diese beeinflussen kann.  

In einer Zeit, in der immer mehr technische Möglichkeiten der Erhebung und Verarbeitung von Daten entstehen, ist es wichtig, diese Daten angemessen zu schützen.  

Aktivitäten in Verbindung mit dem Datenschutzrecht, die der BfDI vornimmt oder Positionen, die er zu gewissen Themen vertritt, werden auch im privaten und unternehmerischen Bereich immer relevanter und färben auf Maßnahmen der Landesdatenschutzbeauftragten ab.  

Auch hat das Handeln des BfDI Auswirkungen auf Ansichten der Bevölkerung in Hinblick auf gewünschte oder selbst vorzunehmende Schutzmaßnahmen.  

Der BfDI schützt somit allgemein das Recht auf Privatsphäre und das Recht an den eigenen Daten vor dem Zugriff internationaler Konzerne und staatlicher Stellen. Dies erfolgt nicht nur durch Vorschriften, sondern auch durch Sensibilisierung.  

 

6. Zusammenwirken der Institutionen 

Da der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Landesdatenschutzbeauftragten und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht auf der Konferenz der unabhängigen Daten-schutzbehörden des Bundes und der Länder zweimal jährlich zusammentreffen, findet ein regelmäßiger Austausch der Institutionen statt.  

Dieser Austausch ist sehr wichtig, um deutschlandweit gleiche Regelungen im Bereich des Datenschutzes zu etablieren.  

7. Aktuelle Veröffentlichungen, Beispiel seiner Tätigkeiten   

Trotz ihrer hohen praktischen Bedeutung ist der Bereich der Anonymisierung gesetzlich nur ansatzweise geregeltDie DS-GVO enthält zum Beispiel nur den Hinweis, dass die Regelungen der Verordnung nicht für anonyme Informationen gelten.  

Um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, veröffentlichte der BfDI am 29. Juni 2020 die Ergebnisse seines Konsultationsverfahrens zur Anonymisierung personenbezogener Daten. Die wichtigste Erkenntnis hierbei war: Die Anonymisierung von personenbezogenen Daten ist mit einer entsprechenden Rechtsgrundlage grundsätzlich möglich.

Das gilt auch für den Telekommunikationssektor. Darüber hinaus ist eine Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung durch eine Anonymisierung erfüllbar, wobei jedoch ein strenger Maßstab anzulegen ist 

Mit solchen Verfahren schließt der BfDI die Anwendungslücken der noch neuen DS-GVO und schafft zuverlässige Gebrauchsmöglichkeiten.  

 

8. Fazit

Behörden, Privatpersonen und Unternehmen werden sich ihren Rechten und Pflichten im Bereich des Datenschutzrechtes immer bewusster. Dies liegt nicht nur an der gesetzlichen Verankerung der Regelungen durch die DS-GVO, sondern auch durch eine wachsende Sensibilisierung im Bereich der Rechte, Vorschriften, Garantien und Risiken durch den BfDI. 

Der BfDI berät und überwacht zwar in erster Linie die Bundesbehörden, ihre Vorgehensweise und Ansichten haben aber zugleich eine weitreichende Wirkung, auch in dem nicht-öffentlichen Bereich.  

Aufgrund einer immer digitaler-werdenden Welt, wird sich dieser Einfluss wohl in den nächsten Jahren verstärken.  

 

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